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§ 55 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 55 Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes



(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, welche

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11 und Anlage 12.

 
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Zitierungen von § 55 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 TAppO Ausnahmen
...  10. des § 52 Abs. 1 und 2 und 11. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung.  ...
Anlage 11 TAppO (zu § 55 Abs. 3)
Anlage 12 TAppO (zu § 55 Abs. 3)