Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Unterabschnitt 2 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |

Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 2 Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik

§ 54 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen abzuleisten.


§ 55 Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes



(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, welche

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11 und Anlage 12.


§ 56 Ausbildung in der Tierklinik



(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer die Anerkennung als Tierklinik besitzen.

(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 13.