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§ 65 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 65 Übergangsvorschriften



(1) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Studium beginnen, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft.

(2) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tierärztliche Vorprüfung nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht ab. Wiederholungsprüfungen werden nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht abgenommen.

(3) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch zu keinem Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden sind, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft. Spätestens bei der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die Pflichtlehrveranstaltungen in Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik sowie in Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung besucht und, soweit es sich um Übungen handelt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen sowie die Prüfungen in diesen Fächern erfolgreich abgelegt haben.

(4) Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden haben, werden nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht geprüft; dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.