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§ 64 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 64 Ausnahmen



Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften

1.
des § 4,

2.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinärmedizin studiert haben muss,

3.
des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

4.
des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,

5.
des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,

6.
des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

7.
des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,

8.
des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden haben muss,

9.
des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

10.
des § 52 Abs. 1 und 2 und

11.
des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung.

Nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.