(1) Berechtigte nach §
3 Abs. 8 Satz 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach §
1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des
Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.
(2)
1Soweit Erbengemeinschaften nach §
3 Abs. 8 Satz 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
2§
1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)
1Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern.
2Berechtigte, die Waldflächen nach §
3 Abs. 5 des
Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach §
3 Abs. 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen.
3Bewerben sich mehrere Berechtigte nach §
3 Absatz 5 des
Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(4)
1Berechtigte nach §
3 Absatz 5 des
Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach §
2 Absatz 1 Satz 1 des
Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach §
3 Absatz 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte).
2In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach §
3 Absatz 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes.
3Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.
(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach §
3 Absatz 8 des
Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:
- 1.
- die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;
- 2.
- ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;
- 3.
- ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;
- 4.
- die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.
(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.
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G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
V. v. 21.02.2014 BGBl. I S. 147