§ 4 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)

§ 4 Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.

(2) 1Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. 2§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. 2Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. 3Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). 2In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.

(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1.
die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2.
ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3.
ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4.
die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.

(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung V. v. 21. Februar 2014 BGBl. I S. 147 m.W.v. 27. Februar 2014

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Frühere Fassungen von § 4 FlErwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung
vom 21.02.2014 BGBl. I S. 147
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
aktuellvor 11.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 FlErwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FlErwV Verkauf an Nichtberechtigte (vom 11.07.2009)
... dessen Träger erworben worden waren. (2) Nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 können Waldflächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von 40.000 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... bereits ortsansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.  ...

Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung
V. v. 21.02.2014 BGBl. I S. 147
Artikel 1 FlErwVÄndV Änderung der Flächenerwerbsverordnung
...  4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch ...


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