Änderung § 9 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 9 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 9 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vorbereitung des Flächenerwerbs


(Text alte Fassung)

(1) Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Diese Frist gilt auch für die Erklärung des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Der Pächter ist darauf hinzuweisen, daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.

(3) Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern. Im Anschluß daran leitet die Privatisierungsstelle ihren Entscheidungsvorschlag sowie gegebenenfalls die Stellungnahme der örtlich zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zur Erteilung des Einvernehmens zu. Will die Privatisierungsstelle Waldflächen an einen Kaufbewerber veräußern, der nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 berechtigt ist, und gibt die Landesbehörde hierzu eine abweichende Stellungnahme ab, so leitet die Privatisierungsstelle ihren Entscheidungsvorschlag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erst zu, nachdem der Beirat hierzu Stellung genommen hat; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. 2 Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.

(2) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 2 Diese Frist gilt auch für die Erklärung des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3 Der Pächter ist darauf hinzuweisen, daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.

(3) 1 Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. 2 Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern.




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