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§ 7a - Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
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§ 7a Nachweisverfahren



(1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung).

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen.

(3) § 6 gilt entsprechend.