Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der
Wirtschaftsprüferordnung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsangehöriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist.