(1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach §
54 der
Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§
44b Abs. 4 der
Wirtschaftsprüferordnung).
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen.
(3) §
6 gilt entsprechend.