§ 8 Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften gelten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1bis7 entsprechend.