(1)
1Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von
§ 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß
§ 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist.
2Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach
§ 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
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G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes ... „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen (1) Eine ... ersetzt. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „ § 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im ... der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich." 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ... geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und ... „nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch ... nach § 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. d) ... bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. ...