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Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung - KanalStTarifV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2010 BAnz. S. 3646; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 387
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 9519-9 Nord-Ostsee-Kanal
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:


§ 1 Entgelte und Entgeltberechnung



(1) 1Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. 2Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. 3Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 4Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. 5Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.

(2) 1Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. 2Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) 1Zahlungen sind in Euro zu leisten. 2Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. 3Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. 4Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 5§ 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.

(4) 1Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(5) 1Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. 2Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1.
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und

2.
bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen

a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder

b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen

von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. 3Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.

(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)- Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);

2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;

3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;

5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;

6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.




§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis der Entgelte



Es sind zu entrichten für
1das Steuern von Fahrzeugen,
1.1auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
bei einer Bruttoraumzahl
von bisEuro
0 - 5001.090
501 - 6001.095
601 - 7001.100
701 - 8001.102
801 - 9001.107
901 - 1.000 1.115
1.001 - 1.100 1.120
1.101 - 1.200 1.132
1.201 - 1.300 1.141
1.301 - 1.400 1.147
1.401 - 1.500 1.157
1.501 - 1.600 1.170
1.601 - 1.700 1.175
1.701 - 1.800 1.181
1.801 - 1.900 1.195
1.901 - 2.000 1.196
2.001 - 2.100 1.197
2.101 - 2.200 1.199
2.201 - 2.300 1.202
2.301 - 2.400 1.207
2.401 - 2.500 1.214
2.501 - 2.600 1.221
2.601 - 2.700 1.223
2.701 - 2.800 1.226
2.801 - 2.900 1.237
2.901 - 3.000 1.254
3.001 - 3.250 1.265
3.251 - 3.500 1.282
3.501 - 3.750 1.286
3.751 - 4.000 1.302
4.001 - 4.250 1.306
4.251 - 4.500 1.317
4.501 - 4.750 1.342
4.751 - 5.000 1.358
5.001 - 5.250 1.366
5.251 - 5.500 1.382
5.501 - 5.750 1.396
5.751 - 6.000 1.412
6.001 - 6.250 1.421
6.251 - 6.500 1.426
6.501 - 6.750 1.448
6.751 - 7.000 1.468
7.001 - 7.250 1.484
7.251 - 7.500 1.507
7.501 - 7.750 1.525
7.751 - 8.000 1.531
8.001 - 8.250 1.538
8.251 - 8.500 1.545
8.501 - 8.750 1.549
8.751 - 9.000 1.567
9.001 - 9.250 1.582
9.251 - 9.500 1.601
9.501 - 9.750 1.620
9.751 - 10.000 1.626
10.001 - 10.250 1.633
10.251 - 10.500 1.642
10.501 - 10.750 1.661
10.751 - 11.000 1.680
11.001 - 11.250 1.703
11.251 - 11.500 1.722
11.501 - 11.750 1.741
11.751 - 12.000 1.762
12.001 - 12.500 1.767
12.501 - 13.000 1.773
13.001 - 13.500 1.787
13.501 - 14.000 1.805
14.001 - 14.500 1.836
14.501 - 15.000 1.864
15.001 - 15.500 1.867
15.501 - 16.000 1.903
16.001 - 16.500 1.932
16.501 - 17.000 1.966
17.001 - 17.500 1.991
17.501 - 18.000 2.030
18.001 - 18.500 2.057
18.501 - 19.000 2.092
19.001 - 19.500 2.125
19.501 - 20.000 2.156
20.001 - 20.500 2.163
20.501 - 21.000 2.197
21.001 - 21.500 2.221
21.501 - 22.000 2.256
22.001 - 22.500 2.287
22.501 - 23.000 2.313
23.001 - 23.500 2.325
23.501 - 24.000 2.369
24.001 - 24.500 2.408
24.501 - 25.000 2.449
25.001 - 25.500 2.465
25.501 - 26.000 2.488
26.001 - 26.500 2.504
26.501 - 27.000 2.531
27.001 - 27.500 2.552
27.501 - 28.000 2.579
28.001 - 28.500 2.606
28.501 - 29.000 2.630
29.001 - 29.500 2.673
29.501 - 30.000 2.703
für jede weitere angefangene 500 über 30.000 30
höchstens jedoch 3.767
1.2auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern 12 vom Hundert,
 höchstens 100 vom Hundert
 des Betrages nach Nummer 1.1,  
2die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht
revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde, für jede
angefangene Stunde,
63 Euro,
3die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten
Gründen ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde,
51 Euro,
4die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in Fällen der Nummer 3 und Nummer 5 60 Euro,
5die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt
aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden für jede
weitere angefangene Stunde
49 Euro,
6die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der
oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede
angefangene Stunde
51 Euro,
7den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb
der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
 
7.1im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der
Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf
31 Euro,
7.2im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals 45 Euro,
8den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als
revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit wieder entlassen werden
68 Euro,
9die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das
Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede
angefangene Stunde
51 Euro,
10das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von 207 Euro.
Außerdem sind die Fahrtauslagen in Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.