(1)
1Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen.
2Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in
§ 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.
3Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß
§ 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der
§§ 239 und
257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.