Der Flugberatungsdienst umfaßt
- 1.
- die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
- 2.
- die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
- 3.
- die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
- 4.
- die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgegeben.
(1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von §
31b Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt
- a)
- in den "Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" in deutscher Sprache,
- b)
- im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,
- c)
- als "NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, können "NOTAM" auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden,
- d)
- als "Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher und englischer Sprache.
(2) In den NfL sind bekanntzumachen:
- a)
- Anordnungen für die Luftfahrt,
- b)
- Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner internationalen Verbreitung bedürfen.
(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch "Amendments (AMD)" auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von "Supplements (SUP)" beigefügt.
(4) Als "NOTAM" sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§
23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.
(5) Als "AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als "NOTAM" zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.
Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach §
19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.