Änderung § 4e UKlaG vom 24.02.2016

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§ 4a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung
§ 4e UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen


(Text neue Fassung)

§ 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d


vorherige Änderung

(1) 1 Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. 2 Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. 3 § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.

(3) 1 Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste
nach § 4d ist aufzuheben, wenn

1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder

2. die Voraussetzungen für die Eintragung
nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.

2 § 4c Absatz 3 und 4
ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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