Auf Grund des §
94a Nr. 1 Buchstabe a und c des
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§
14 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach §
14 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.