§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Frühere Fassungen von § 30a ZDG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes ... „§ 25b Einführung und Begleitung". d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Pflichten der Vorgesetzten". ... d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Pflichten der Vorgesetzten". e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben. ... die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind." 12. § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Pflichten der Vorgesetzten ... beauftragt sind." 12. § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Pflichten der Vorgesetzten Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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