Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDODV 1999)

V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 08.04.1999; FNA: 52-2-9 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
|

§ 2 Überleitungsvorschrift



Wird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2237) fort.

Anzeige