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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die Bundesregierung:


§ 1



(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,

der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,

der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,

der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten

an allen Tagen, an denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Erzeugerpreise für Getreide,

der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,

der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober

zweimal monatlich durchgeführt.


§ 2



(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,

der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,

der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel

viermal jährlich durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak

einmal jährlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.

(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.


§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Preisstatistik auch im Land Berlin.


§ 4



Diese Verordnung gilt im Saarland von dem Zeitpunkt an, zu dem das Gesetz über die Preisstatistik im Saarland in Kraft tritt.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.