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§ 7 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisrichtlinie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie die Weitergeltung einer nicht mehr gültigen Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.

(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnisrichtlinie.