Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerkennungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.
(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.
(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§
11 Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der Anerkennung.
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872