(1) Leistungen sind die in §
24b Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des §
218a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Gesetz vor.