1Die in
§ 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach
§ 10 und nach den
§§ 324,
326,
330 und
330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254