Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVersNachwGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2013 HSEG § 8, § 10, § 11

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die

1.
entgegen § 4 Satz 1,

2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder

3.
entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage

in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können."

d)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

e)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden."

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 und 2" ersetzt.

2.
Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."

3.
In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SeeVersNachwGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVersNachwGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 104 10. ZustAnpV Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt ...