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Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (1. HSEGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 0. Dezember 0000 HSEG offen
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Hohe See" die Angabe „im Sinne des Satzes 1" eingefügt und wird die Angabe „umfaßt" durch die Angabe „umfasst" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Geo-Engineerings." durch die Angabe „Geo-Engineerings," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung von Öl in der Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle und andere Havarien beitragen."
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann, insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein können."
- 3.
- § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „eingebracht werden." durch die Angabe „eingebracht werden," ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „voraus" durch die Angabe „Voraus" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf es insoweit nicht."
- 5.
- § 5a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „diese" durch die Angabe „das Erreichen der Schutzziele dieser Gebiete" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ist und" durch die Angabe „ist," ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 5 wird die Angabe „werden." durch die Angabe „werden und" ersetzt.
- ddd)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch übermittelt werden."
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2 Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer 6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände."
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen."
- 6.
- Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:
„§ 6a Ausfuhrverbot, Ausnahmen(1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf Hoher See ist verboten.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2 Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See ausgeführt werden, wenn- 1.
- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfängerstaat eine Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen wurde, die den Anforderungen der Entschließung LP.3(4) zur Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls entspricht, die die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommen haben, und
- 2.
- die Übereinkunft oder Abmachung nach Nummer 1 bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifiziert wurde.
- 7.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7 Notlage(1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn- 1.
- Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in die Hohe See eingebracht werden, um eine Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden,
- 2.
- andere wirksame Methoden nicht eingesetzt werden können und
- 3.
- die durch das Einbringen bewirkten positiven Folgen gegenüber den negativen Folgen für die Meeresumwelt überwiegen."
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird die Angabe „Seeschiffahrt" durch die Angabe „Seeschifffahrt" ersetzt.
- dd)
- In Satz 4 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- ee)
- In Satz 5 wird die Angabe „Seeschiffahrt" durch die Angabe „Seeschifffahrt" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen mit
- 1.
- dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
- dem Umweltbundesamt,
- 3.
- dem Bundesamt für Naturschutz und
- 4.
- den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 7.
- 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
- „3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
- 5.
- entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder".
- cc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
- 2.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."
- 10.
- In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Strafprozeßordnung" durch die Angabe „Strafprozessordnung" ersetzt.
- 11.
- Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:- 1.
- Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die Aufnahmefähigkeit der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen (Meeresdüngung);
- 2.
- Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung);
- 3.
- Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter Organismen auf den Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von Biomasse im Meer); dies umfasst nicht Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen;
- 4.
- Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern (Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes (Forschungsspeicher);
- 5.
- Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die Aufnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher Auftrieb)."
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem wenigstens eine der folgenden Entschließungen betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), das durch das Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt:
- 1.
- die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 30. Oktober 2009 angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls,
- 2.
- die in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober 2019 angenommene Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
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