(1) Bei Einbringungen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
- 1.
- keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,
- 2.
- Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
- 3.
- Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
- 4.
- keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
- 5.
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
(2) Bei Einbringungen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
- 1.
- von Beginn an ausreichend finanziert sind,
- 2.
- entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
- 3.
- nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,
- 4.
- zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und
- 5.
- mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ... auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. ... für drei Jahre erteilt werden." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei ... 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings ... sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das ...