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§ 6 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Änderung von Verhältnissen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von § 6 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BierStV Sinngemäße Anwendung
... Bierlager finden sinngemäß Anwendung: 1. § 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse, 2.  ...
§ 22 BierStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die §§ 6 , 7 und 17 gelten sinngemäß. (5) Der berechtigte Empfänger hat ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Änderung von Verhältnissen". ... a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Änderung von Verhältnissen". b) Nach der Angabe zu § 33 werden ... 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Änderung von Verhältnissen  ... 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Änderung von Verhältnissen Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die ... gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 6 , 7 und 17 gelten sinngemäß." 6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ...


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