Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 11.10.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. EGKTestVÄndV am 11. Oktober 2006 und Änderungshistorie der EGKTestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.