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Änderung § 3 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 20.08.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt der Testmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:

1. die elektronische Gesundheitskarte,

2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis,

3. Kartenlesegeräte,

vorherige Änderung

4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leistungserbringer und der Kostenträger zur Telematikinfrastruktur (Konnektor),

5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfrastruktur,

6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste,

7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und Facharchitekturen,

8.
Dienste zur Nutzerunterstützung sowie

9.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufzubringen.

(3) Für die Testung der Komponenten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gelten die folgenden vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Spezifikationen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:

1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte mit Stand vom 15. September 2006,

2. Spezifikation des elektronischen Heilberufsausweises mit Stand vom 15. September 2006,

3. Spezifikation des Kartenlesegerätes mit Stand vom 15. September 2006,

4. Spezifikation des Konnektors mit Stand vom 15. September 2006.

Die
Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in diesem Absatz genannten Festlegungen während der Testphase.

(4) Für
die allgemeine Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur und die übergreifenden Anforderungen an die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchitektur mit Stand vom 15. September 2006, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der Gesamtarchitektur werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.

(5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unterstützung der Entwicklung von dezentralen und zentralen Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der Schnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfrastruktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfrastruktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.

(6) Für
den Einsatz in der Testphase müssen die Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste für die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren noch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Telematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5 Abs. 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt.



4. die Anbindung der Systeme der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zugangsnetz),

5. Komponenten und Dienste der zentralen Netzwerkinfrastruktur,

6. sektorspezifische und sektorübergreifende Fachdienste sowie deren Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur,

7. Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sowie

8.
technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

(3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die Testung erforderlichen Spezifikationen der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.05.2018)