Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16a - Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 14.04.1980; FNA: 53-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit



(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,

2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit

mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden. *)

(3) (weggefallen)

(4) 1Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

---
*)
Anm. d. Red.: vermutlicher Fehler in der Neubekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055): Die dort genannte Fassung

"(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden."

wurde durch § 62 Abs. 13 Nr. G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ersetzt.





 

Frühere Fassungen von § 16a ArbPlSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250
aktuell vorher 18.06.2009 (24.07.2009)Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 2055
aktuell vorher 01.04.2009§ 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 12.02.2009§ 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a ArbPlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a ArbPlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbPlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ArbPlSchG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2009)
... sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. (2) Auf Bundesbeamte, denen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... 4 bis 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4" ersetzt. 4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 9 BBesGuwDRÄndG Folgeänderungen
... der Angabe „76" die Angabe „, 84a" eingefügt. (3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. ...