(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des §
14a Abs. 4, des §
14b Abs. 1 und 2 sowie des §
16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.
(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind §
9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, §
12 Abs. 3 und §
13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des §
9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind §
9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, §
12 Abs. 3 und §
13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
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G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629