Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 05.03.2007 BGBl. I S. 289; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2129-8-11-2 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
§ 5 Ermittlung der Emissionen
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anhang 1 (aufgehoben)
Anhang Emissionserklärung

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9, ausgenommen die Nummern 9.2, 9.11 und 9.37; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. 2Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen V. v. 9. Januar 2017 BGBl. I S. 42 m.W.v. 14. Januar 2017

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

2.
Emissionsfaktor

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

3.
Energie- und Massenbilanzen

die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

4.
Abgase

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte V. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 29. Dezember 2006

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§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für

1.
Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,

2.
Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und

3.
weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.

Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter "Emissionsverursachender Vorgang" und "Emissionen" des Anhang entfallen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.

(3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.

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1)
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643).


Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen V. v. 2. Mai 2013 BGBl. I S. 1021, 3754 m.W.v. 2. Mai 2013

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§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte V. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 29. Dezember 2006

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§ 5 Ermittlung der Emissionen


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:

1.
Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.
Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,

3.
Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.

(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

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§ 6 Ausnahmen


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anhang 1 (aufgehoben)


Anhang 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte V. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 29. Dezember 2006

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Anhang Emissionserklärung


Anhang hat 2 frühere Fassungen

Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum
- Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
-- Name
-- Telefon/Fax/Email-Adresse
-- Ort, Datum
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
Betreiber 1)
- Name
- Anschrift
-- Postleitzahl
-- Ort, Ortsteil
-- Straße/Nummer
 
Werk/Betrieb 1)
- Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
- Name
- Standort
-- Postleitzahl
-- Ort, Ortsteil
-- Straße/Nummer
- Email-Adresse für den elektronischen Postver-
kehr
- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code)
 
Quellen
- Beschreibung
-- Nummer
-- Bezeichnung
- Lage
-- Rechtswert der Quelle [m]
-- Hochwert der Quelle [m]
- Maße
-- Fläche [m²]
-- Geometrische Höhe [m]
Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-
zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer
Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle.
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.
Anlagen 1)
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistung/Kapazität
-- Maßzahl
-- Einheit
-- Bezug
Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
eindeutig erkennbar sein.
Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-
zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
- Nummer der Anlage
- Bezeichnung
- Verwendungsart
- Heizwert (unterer) [kJ/kg]
- Massenstrom [t/a]
Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten
Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-
dukt) ist anzugeben.
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
brannt werden.
Emissionsverursachender Vorgang
- Nummer der Anlage
- Nummer der Quelle
- Nummer
- Art
- Bezeichnung
- Gesamtdauer [h/a]
- Abgas
-- Reinigungsart
-- Volumenstrom [m³/h]
-- Feuchte [Vol-%]
-- Temperatur [°C]
Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-
tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung
der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-
gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-
triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-
gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder
Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-
rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-
chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und
zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-
zen von Stahl).
Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.
Emissionen
- Nummer der Anlage
- Nummer der Quelle
- Nummer des emissionsverursachenden Vorgan-
ges
- Emittierter Stoff
-- Bezeichnung
-- Aggregatzustand
-- Emissionmassenstrom [kg/h]
- Jahresfracht [kg/a]
- Ermittlungsart der Jahresfracht
-- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-
tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur
in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-
rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-
sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der
Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels
Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Re-
chenprogramme - berechnet werden.

---
1)
Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte B. v. 26. Februar 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 1. März 2007



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