Abweichend von §
1 Absatz 1, den §§
8,
22 und
24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§
30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 39a betreffenden Zeile das Wort „Gemeinschaftsrecht" durch das Wort ... und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,". 12. § 39a wird wie folgt gefasst: „§ 39a Anwendung von Unionsrecht ... gemacht hat,". 12. § 39a wird wie folgt gefasst: „§ 39a Anwendung von Unionsrecht Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und ...