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Anlage 8 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden





Art, Verwendungszweck Kennzeichnung
12
I. Tiere  
1. WildklauentiereSie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
2. Einhufer 
2.1 eingetragene Einhufer Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung
nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom
20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden
Fassung
2.2 sonstige Einhufer Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der
Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest
die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält

3. Hunde, Katzen und
Frettchen
Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

4. Geflügel 
4.1 Nutz- und Zuchtgeflügel in
Sendungen von mehr als
19 Tieren
Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des
Herkunftsbetriebes
4.2 Eintagsküken in Sendungen
von mehr als 19 Tieren
Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit
1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,
2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,
3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,
4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken ent-
halten
5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stam-
men oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.
6. FischeKennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkon-
trollnummer des Herkunftsbetriebes
II. Erzeugnisse  
1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)
2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)
3. Samen von Schweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über
Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in
codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungssta-
tion unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates
4. Bruteier Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission
vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
(ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung






 

Frühere Fassungen von Anlage 8 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 9 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 8 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BmTierSSchV Kennzeichnung
... und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht ...
§ 30 BmTierSSchV Bescheinigungen (vom 08.04.2006)
...  1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und 2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die ...
§ 42 BmTierSSchV Übergangsvorschriften (vom 08.04.2006)
... mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 9 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... in der jeweils geltenden Fas- sung. 5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: „Dokument zur ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden ... sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind". 28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt ...