Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - EltZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2030-2-23 Beamte
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8

§ 1


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.

(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes G. v. 5. Dezember 2006 BGBl. I S. 2748 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 3



Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.

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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes G. v. 5. Dezember 2006 BGBl. I S. 2748 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes G. v. 5. Dezember 2006 BGBl. I S. 2748 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 7



Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.

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§ 8



(Inkrafttreten)



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