(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- 3.
- eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.