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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1997 BGBl. I S. 36; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 3 Buchstabe c und d, laufender Nummer 4 Buchstabe d und e, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstabe i sowie laufender Nummer 8 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ermitteln der Kundenwünsche, Durchführen einer Haar- und Kopfhautbeurteilung sowie Führen eines Beratungsgespräches im Hinblick auf Haarpflegemaßnahmen,

2.
Ausführen eines Damenhaarschnittes,

3.
Formen und Lacken der Nägel sowie Durchführen einer Handmassage,

4.
Schneiden und Fönen einer Herrenfrisur unter Berücksichtigung modischer Tendenzen sowie Durchführen einer Massage der Kopfhaut,

5.
Ausführen einer handgelegten Wasserwelle am Medium und

6.
Wickeln einer Dauerwelle am Medium.

Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Gestalten einer Frisur nach einer vom Prüfling mitzubringenden Vorlage sowie eines Tages-Make-up.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Beurteilen des Haares, der Haut und der Nägel sowie Auswählen von Pflegemethoden und -präparaten,

4.
Werkzeuge und Grundtechniken des Haarschneidens und der Frisurengestaltung,

5.
Gestalten eines Tages-Make-up und Maniküre,

6.
Kundenbetreuung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FriseurAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FriseurAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...