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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1997 BGBl. I S. 36; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zehn Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausführen eines Herrenhaarschnittes mit verschiedenen Schneidetechniken, insbesondere Übergangsschneiden sowie Gestalten einer Frisur,

2.
Ausführen eines Damenhaarschnittes nach Vorlage,

3.
Ausführen einer Dauerwelle am Damenkopf sowie Gestalten einer Frisur,

4.
Gestalten einer Frisur am Medium unter Berücksichtigung verschiedener Einlegetechniken sowie Einarbeiten von Haarersatz,

5.
Durchführen einer pflegenden kosmetischen Behandlung einschließlich Hautbeurteilung und Gesichtsmassage sowie Aufstellen eines Behandlungsplanes und

6.
Führen eines kundenorientierten Beratungsgespräches zu einer der unter Nummer eins, zwei, drei oder fünf aufgeführten Arbeitsproben.

Dabei sind Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung sowie die Planung der Arbeitsabläufe zu berücksichtigen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Gestalten einer Damenfrisur unter Berücksichtigung der Kopf- und Gesichtsform, der Haarqualität und -quantität einschließlich einer Haarfärbung sowie eines Make-up zu besonderen Anlässen mit dekorativer Gestaltung der Nägel.

Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 70 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung, Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Haarschneidetechniken nach System,

c)
Verfahren der farbverändernden Haarbehandlungen einschließlich Berechnung von Mischungsverhältnissen,

d)
Dauerwellverfahren und -präparate einschließlich Kostenberechnung,

e)
Hautbeurteilung und Verfahren der pflegenden Kosmetik;

2.
im Prüfungsfach Gestaltung:

a)
Grundsätze der Gestaltung bei Frisuren, farbverändernden Haarbehandlungen und der dekorativen Kosmetik,

b)
Einflüsse von kulturellen und modischen Strömungen,

c)
Frisurengestaltung mit Haarersatz und Schmuck;

3.
im Prüfungsfach Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung:

a)
Regeln und Techniken der Gesprächsführung,

b)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel,

c)
Aufstellen von Behandlungsplänen,

d)
Grundlagen der Preisgestaltung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeitsprüfung beim Prüfungsstück und innerhalb der Kenntnisprüfung in den Prüfungsfächern Technologie sowie Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FriseurAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FriseurAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...