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Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1997 BGBl. I S. 36; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-57 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Gesundheitsschutz,

6.
Bedienen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,

7.
Kundenberatung und -betreuung,

8.
Beurteilen, Reinigen und Pflegen des Haares und der Kopfhaut,

9.
Haarschneiden,

10.
Gestalten von Frisuren,

11.
Ausführen von Dauerwellen,

12.
Ausführen farbverändernder Haarbehandlungen,

13.
pflegende und dekorative Kosmetik der Haut,

14.
Maniküre.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 3 Buchstabe c und d, laufender Nummer 4 Buchstabe d und e, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstabe i sowie laufender Nummer 8 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ermitteln der Kundenwünsche, Durchführen einer Haar- und Kopfhautbeurteilung sowie Führen eines Beratungsgespräches im Hinblick auf Haarpflegemaßnahmen,

2.
Ausführen eines Damenhaarschnittes,

3.
Formen und Lacken der Nägel sowie Durchführen einer Handmassage,

4.
Schneiden und Fönen einer Herrenfrisur unter Berücksichtigung modischer Tendenzen sowie Durchführen einer Massage der Kopfhaut,

5.
Ausführen einer handgelegten Wasserwelle am Medium und

6.
Wickeln einer Dauerwelle am Medium.

Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Gestalten einer Frisur nach einer vom Prüfling mitzubringenden Vorlage sowie eines Tages-Make-up.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Beurteilen des Haares, der Haut und der Nägel sowie Auswählen von Pflegemethoden und -präparaten,

4.
Werkzeuge und Grundtechniken des Haarschneidens und der Frisurengestaltung,

5.
Gestalten eines Tages-Make-up und Maniküre,

6.
Kundenbetreuung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zehn Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausführen eines Herrenhaarschnittes mit verschiedenen Schneidetechniken, insbesondere Übergangsschneiden sowie Gestalten einer Frisur,

2.
Ausführen eines Damenhaarschnittes nach Vorlage,

3.
Ausführen einer Dauerwelle am Damenkopf sowie Gestalten einer Frisur,

4.
Gestalten einer Frisur am Medium unter Berücksichtigung verschiedener Einlegetechniken sowie Einarbeiten von Haarersatz,

5.
Durchführen einer pflegenden kosmetischen Behandlung einschließlich Hautbeurteilung und Gesichtsmassage sowie Aufstellen eines Behandlungsplanes und

6.
Führen eines kundenorientierten Beratungsgespräches zu einer der unter Nummer eins, zwei, drei oder fünf aufgeführten Arbeitsproben.

Dabei sind Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung sowie die Planung der Arbeitsabläufe zu berücksichtigen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Gestalten einer Damenfrisur unter Berücksichtigung der Kopf- und Gesichtsform, der Haarqualität und -quantität einschließlich einer Haarfärbung sowie eines Make-up zu besonderen Anlässen mit dekorativer Gestaltung der Nägel.

Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung vorzulegen. Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 70 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung, Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Haarschneidetechniken nach System,

c)
Verfahren der farbverändernden Haarbehandlungen einschließlich Berechnung von Mischungsverhältnissen,

d)
Dauerwellverfahren und -präparate einschließlich Kostenberechnung,

e)
Hautbeurteilung und Verfahren der pflegenden Kosmetik;

2.
im Prüfungsfach Gestaltung:

a)
Grundsätze der Gestaltung bei Frisuren, farbverändernden Haarbehandlungen und der dekorativen Kosmetik,

b)
Einflüsse von kulturellen und modischen Strömungen,

c)
Frisurengestaltung mit Haarersatz und Schmuck;

3.
im Prüfungsfach Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung:

a)
Regeln und Techniken der Gesprächsführung,

b)
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel,

c)
Aufstellen von Behandlungsplänen,

d)
Grundlagen der Preisgestaltung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Fertigkeitsprüfung beim Prüfungsstück und innerhalb der Kenntnisprüfung in den Prüfungsfächern Technologie sowie Kundenberatung und betriebliche Arbeitsgestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur vom 12. November 1973 (BGBl. I S. 1647) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin



(siehe BGBl. I 1997, S. 39 - 43)