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Änderung § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau vom 03.08.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs


(Text alte Fassung)

Der Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann wird staatlich anerkannt.

(Text neue Fassung)

Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.