1Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.
2§
1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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- Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2240) wurde sinngemäß durchgeführt, d.h. die Überschrift beibehalten.
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G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240