(1)
1Nach Ablauf der in
§ 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben.
2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
- 1.
- Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen,
- 2a.
- Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen,
- 3.
- Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
- 4.
- die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
- 5.
- den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 5a.
- den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,
- 6.
- den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
- 7.
- die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
- 7a.
- den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 20 Absatz 5 des Gesetzes),
- 8.
- die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 9.
- den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- 10.
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
- 11.
- den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
- 12.
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 oder § 19a,
- 13.
- den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
- 14.
- den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ... (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder". b) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 5. § 5 Absatz 1 Satz ... auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3)." 6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19 Abs. 9" durch die Angabe „§ 20 Absatz 5" ... 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" ... „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 9. § 31 wird ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...