§ 47 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. 2In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. 3In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 4In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 107 Absatz 2 des Gesetzes gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 47 BPersVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

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Zitierungen von § 47 BPersVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... 59 Abs. 1" durch die Angabe „§ 101 Absatz 1" ersetzt. 13. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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