(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§
32 Abs. 1 Nr. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes) übermitteln
- 1.
- bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
- b)
- Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des Herstellers, Typ sowie Variante und Version des Fahrzeugs,
- c)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Leistung und - zusätzlich bei Krafträdern - der Hubraum,
- d)
- Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- e)
- Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
- f)
- Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- g)
- Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,
- h)
- Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, Zugang der Bestätigung über eine neue Versicherung, Beginn des Versicherungsschutzes sowie Versicherungssumme für Personenschäden,
- i)
- Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs,
- 2.
- bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
- b)
- Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
- c)
- Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- d)
- die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeichneten Daten,
- e)
- Ende des Versicherungsschutzes,
- 3.
- bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
- a)
- Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
- b)
- die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der Zuteilung des Kennzeichens, des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Versicherer- oder Halterwechsels, der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs oder des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.