Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

Erster Abschnitt - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Erster Abschnitt Erhebung und Speicherung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister
§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister
§ 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
§ 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern

Erster Abschnitt Erhebung und Speicherung von Fahrzeugdaten und Halterdaten

§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

2.
Marke, Typ sowie Variante und Version, Handelsbezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,

5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,

6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen,

7.
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,

b)
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

c)
Hubraum (cm³),

d)
technisch zulässige Gesamtmasse (kg), Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässige Anhängelast, gebremst und ungebremst (kg), technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg,

e)
Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f)
Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Stehplätze,

g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m³),

h)
(weggefallen)

i)
Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei min-1,

k)
Abgaswert CO2 (in g/km),

l)
Länge, Breite und Höhe (Maße über alles: mm),

m)
eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigten oder in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnungen der Bereifung je Achse,

m1)
eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bezeichnete Anhängekupplung,

n)
Standgeräusch [dB(A)] mit Drehzahl in min-1 und Fahrgeräusch [dB(A)],

o)
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen ist,

8.
regelmäßiger Standort des Fahrzeugs,

9.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist,

10.
bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeugbrief,

11.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

c)
Beginn des Versicherungsschutzes,

d)
Versicherungssumme für Personenschäden,

e)
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Bei der Zuteilung eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Fahrzeug- und Aufbauart,

2.
Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen,

5.
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Antriebsart,

b)
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

c)
Hubraum (cm³),

d)
Leistung (kW beim min-1),

e)
zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht (kg),

f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,

6.
Farbe des Fahrzeugs,

7.
die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens (§ 29e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

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§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller

1.
der Zulassungsbehörde

bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzeichens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr,

2.
dem Versicherer

bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens

mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die Angabe zum Geschlecht des Halters.

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§ 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg,

2.
das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

3.
die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,

4.
der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlängerung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbetriebnahme,

5.
Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung,

6.
Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,

6a.
Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissionsklassen und die Grundlage dieser Einstufung,

7.
Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

8.
Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs,

9.
Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgültiger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

10.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

11.
Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

12.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

b)
Nichtbestehen oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

c)
Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie - bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I - solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren,

2.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

3.
durch Ausnahmegenehmigung zugeteilte weitere amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,

4.
Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund,

5.
Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,

6.
Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeugzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses nebst Datum der Ausstellung,

7.
Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins nebst Datum der Ausstellung,

8.
Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,

9.
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

10.
Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

11.
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

12.
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

13.
Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,

14.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

15.
Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

16.
Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

17.
die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenschäden,

18.
Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und der Tag der Veräußerung,

19.
bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der Zuteilung,

20.
Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden Stillegung im Fahrzeugbrief,

21.
Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer nicht genügt ist,

22.
folgende frühere Daten:

a)
die früheren Kennzeichen und die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

b)
die früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs,

c)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

23.
die Vorlage und Nichtvorlage von Verwertungsnachweisen oder die Abgabe und Nichtabgabe von Erklärungen über den Verbleib nach § 27a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des roten Kennzeichens oder des Kurzzeitkennzeichens,

2.
Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens oder des roten Kennzeichens einschließlich Tag der Zuteilung und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Ausgabe des Kennzeichens,

5.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu speichernden Daten,

c)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

(4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten,

2.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des besonderen Kennzeichens sowie Tag der Zuteilung des Kennzeichens,

3.
Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

4.
Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein solcher vorhanden war,

5.
Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

7.
die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

(5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen, der Tag der Zuteilung sowie die Stelle, die über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespeichert werden.

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.

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§ 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),

2.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,

3.
folgende frühere Daten:

a)
die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer),

b)
die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

c)
die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe,

d)
die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs,

e)
Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen,

f)
Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,

g)
die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,

2.
Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens,

3.
Beginn des Versicherungsschutzes,

4.
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

5.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens,

6.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

c)
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§ 29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.

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§ 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten erfolgt

1.
im örtliche Fahrzeugregister

bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sowie bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen,

2.
im Zentralen Fahrzeugregister

bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen.

In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung der Halterdaten gespeichert werden.



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