(1)
1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen, in dem Derivate enthalten sind, risikoadäquat geeignete Stresstests nach Maßgabe des §
25 durchzuführen.
2Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des §
24 erfüllt.
(2) 1In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. 2Umgekehrt sind, soweit angemessen, die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sondervermögens zur Folge hätten.
(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potenziellen Wertverluste des Sondervermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung setzen.
(4)
1Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Sondervermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden.
2Die Auslagerung der Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach §
16 des
Investmentgesetzes und §
4 Absatz 2 der
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung.
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§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen (vom 01.07.2011) ... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26. (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26." c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle ... des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertragspartner." 25. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ...