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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Unterabschnitt 1 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Marktrisiko

Unterabschnitt 1 Anwendungsvorschriften für den qualifizierten und den einfachen Ansatz

§ 6 Grundlagen und Abgrenzung



(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. 2Die Grenze muss laufend eingehalten werden. 3Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.

(2) 1Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. 2Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. 3Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein. 4Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. 5Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert.




§ 7 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten



1Die Entscheidung der Kapitalanlagegesellschaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren. 2Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Sondervermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzuführen. 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz sowie den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 8 Absatz 1 oder 2 für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen.