Diese Verordnung regelt die Umlegung der in §
17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des §
342b Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in §
17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß §
342d Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.
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G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558