Auf Grund des §
33 Abs. 5, des §
34 Abs. 2, des §
42 Abs. 1 sowie des §
84 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin/der Präsident der Bundesschuldenverwaltung,
- 2.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für Finanzen,
- 3.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen,
- 4.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,
- 5.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
- 6.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,
- 7.
- die Oberfinanzpräsidentinnen/die Oberfinanzpräsidenten,
- 8.
- die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 9.
- die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes,
- 10.
- die Leiterin/der Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung,
- 11.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter,
- 12.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungsämter,
- 13.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesvermögensämter,
- 14.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesforstämter,
- 15.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesbauämter,
- 16.
- die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach §
33 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 10 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 10 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von §
42 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gelten die Sätze 1 und 3 des I. Abschnitts der
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. September 1999 (BGBl. I S. 2032)
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Oberfinanzpräsidentin/den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes, übt die Oberfinanzpräsidentin/der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten dienstlichen Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3447), außer Kraft.