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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2012 aufgehoben

Eingangsformel - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes von der Bundesregierung verordnet: